Satzung

 

 

Satzung

Jugend-Spielmannszug Nettersheim 1978 e.V.

 

 

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

 

 

Der Verein führt den Namen „Jugend-Spielmannszug Nettersheim 1978.“, im Falle einer

Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ (abgekürzt: JSZ),

und hat seinen Sitz in 53947 Nettersheim.

 

 

 

§ 2       Geschäftsjahr

 

 

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

 

§ 3       Zweck     

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ (§§ 51-68) der AO.

Zweck des Vereins ist die Pflege der Kultur, insbesondere die Pflege der Spielmannsmusik als Kulturgut zu pflegen.

 

 

§ 4       Zweckverwirklichung  statt Zweck und Aufgaben des Vereins

 

 

Den Satzungszweck verwirklicht der Verein durch:

-         regelmäßige Proben

-         öffentliche Auftritte,

-         Konzert- und andere musikalische Veranstaltungen im Rahmen kirchlicher und weltlicher Anlässe

 

Die für die Zweckerfüllung notwendigen Mittel werden beschafft durch

-         Mitgliedsbeiträge,

-         Spenden (Geld- und Sachspenden),

-         Zuschüsse der öffentlichen Hand,

-         Eintrittsgeldern aus öffentlichen Auftritten, Konzerten und andere musikalischen Veranstaltungen.

 

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

 

 

§ 5       Steuerbegünstigte Zwecke

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss einer Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

 

§ 6       Mitgliedschaft

 

 

(1) Mitglied des Jugend – Spielmannszug kann jeder ohne Rücksicht auf sein Alter

werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der

Aufnahmeantrag ist schriftlich und mündlich beim Vorstand einzureichen.

Über die Aufnahme Beschließt der Vorstand. Werden von einem Vorstandsmitglied

ernsthafte Bedenken zum Aufnahmeantrag vorgebracht, ist die Mitgliederversammlung

Hierzu zu hören. Hiernach entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds

bzw. Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Es ist eine

Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

 

(4) Der Ausschluss kann nur bei groben Verstößen gegen die Vereinsziele,

sowie grober Vernachlässigung der satzungsmäßigen Pflichten erfolgen. Der

Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen den Ausschluss kann das

ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses

schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung

beantragen. Die Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt zwei

Monate ab Eingang des Einspruchs. Hält der Vorstand diese Frist nicht ein, ist

Der Ausschließungsbeschluss wirkungslos.

 

(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Ersatzanspruch auf eingezahlte

Einlagen und das Vereinsvermögen.

 

 

§ 7       Inaktive Mitgliedschaft

 

 

(1) Der Verein kann jederzeit inaktive Mitglieder aufnehmen. Sie dienen

ausschließlich der Förderung des Vereins.

 

(2) Inaktive Mitglieder sind diejenigen, die sich ausdrücklich als solche

schriftlich und mündlich anmelden.

(3) Für inaktive Mitglieder zählen dieselben Mitgliedschaftsvoraussetzungen

wie in § 4. Ihr Jahresbeitrag wird bei der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(4) Der Verein kann jederzeit Ehrenmitglieder ernennen. Dies erfolgt bei der

Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden für ehrenvolle Tätigkeit für

den Verein ernannt und haben weder Aufgaben noch Pflichten im Verein. Sie

Brauchen nicht im Verein angemeldet zu sein.

 

(5) Jedes Mitglied hat das Recht

a. )  an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, aktives und passives Wahlrecht sowie aktives Stimmrecht zu genießen, Vorschläge zu machen, Niederschriften und die Jahresrechnung einzusehen

b. )  die Einrichtungen und Möglichkeiten des Vereins zu nutzen.

 

 

§ 8       Aktiven Mitgliedschaft

 

 

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person mit unbescholtenem Leumund werden.

 

(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen, die der

Verein ausrichtet oder an denen er teilnimmt, nach Weisung des musikalischen

Leiters mitzuwirken und an den erforderlichen Übungen und Proben

regelmäßig teilzunehmen.

 

(2) Jedes aktive Mitglied hat das Recht

a.)    an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, aktives und passives

      Wahlrecht sowie aktives Stimmrecht zu genießen, Vorschläge zu machen,

      Niederschriften und die Jahresrechnung einzusehen.

b.)    die Einrichtungen und Möglichkeiten des Vereins zu nutzen.

c.)    durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand in eine inaktive Mitgliedschaft um gewandelt zu werden.

 

 

§ 9       Pflichten der Mitglieder

 

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht

a.)    die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der

Organe zu beachten.

b.)    Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

 

Der Beitrag wird bei der Mitgliederversammlung zu Anfang jedes

Geschäftsjahres festgelegt.

 

 

§ 10     Organe des Vereins

 

 

Die Vereinsorgane des Jugend – Spielmannszug sind die Mitgliederversammlung

und der Vorstand.

 

§ 11     Die Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden ein mal im Jahr, wenn

möglich im ersten Viertel des Kalenderjahres, statt.

Alle Mitglieder des Vereins müssen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von

14 Tagen vor der Versammlung eingeladen werden.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach

Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert.

 

Bei einer außerordentliche Mitgliederversammlung müssen unter Einhaltung einer

Frist von 14 Tagen. Alle Mitglieder des Vereins fristgerecht und

schriftlich zur Versammlung eingeladen werden.

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen

Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über

 

a.)    Wahlen des Vorstandes (in geheimer Wahl)

b.)    Wahl von 2 Kassenprüfern

c.)    Festsetzung von Beiträgen

d.)    Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes

e.)    Planung der Vereinsvorhaben

f.)      Satzungsänderungen (mit ¾ - Mehrheit) der anwesenden

Mitglieder der Versammlung

g.)    Auflösung des Vereins (mit ¾ - Mehrheit) der anwesenden

Mitglieder der Versammlung

 

 

(3) Die anwesenden Mitglieder der Versammlung sind beschlussfähig, sofern form.-und

fristgerecht eingeladen wurde.

 

(4) Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Mitgliederversammlung. Er

und der Versammlungsleiter müssen die Protokolle durch Unterschrift

beurkunden.

 

 

$ 12     Der Vorstand

 

 

(1)   Dem Vorstand gehören an:

 

a)      1. Vorsitzende(r),

b)      2. Vorsitzende(r), als stellvertretende(r) Vorsitzende(r),

c)      der/die Schrift- und Protokollführer(in)

d)      der/die Kassierer(in)

e)      der/die Jugendvertreter(in)

 

(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch

jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.

 

(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt jeweils drei Jahre.

 

(3)Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten

Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.  

 

 

§ 13     Musikproben

 

 

Der Dirigent leitet die Proben und Aufführungen. Er bestimmt, im Benehmen

mit dem musikalischen Leiter, die Auswahl der Musikstücke.

 

 

§ 14     Nachwuchs

 

 

Der Vorstand organisiert die Nachwuchsarbeit und sucht Vereinsmitglieder zum

Unterrichten aus.

 

 

§ 15     Auflösung

 

 

Bei Auflösung (siehe § 9, Absatz 2, Satz. g) des Vereins ist das Vermögen zu

steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall fällt das Vermögen an die Gemeinde Nettersheim zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 16     Inkrafttreten

 

 

Die vorliegende Fassung der Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

 

 

Nettersheim den, 04.03.2006

 

 

gezeichnet:                              

 

 

 

 

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        Unterschrift                                             Unterschrift                                          Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

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        Unterschrift

 

 

 

 

Zusatz zur Satzung

Jugend-Spielmannszug Nettersheim 1978 e.V.

 

 

 

 

§ 1    Erweiterter Vorstand

 

 

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

a)  Stellvertretender der/die Schrift- und Protokollführer(in)

b)  Stellvertretender der/die Kassierer(in)

c)  Musikalischen Leiter

d)  1. Beisitzer

 

(2) Bei Bedarf werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand Personen zur Wahl

in den erweiterten Vorstand vorgeschlagen. Diese sollen den Vorstand in

bestimmten Aufgabenbereichen unterstützen.

Die Aufgabenbereiche werden durch den Vorstand festgelegt und vor der Wahl

der Mitgliederversammlung begründet.

 

 

§ 2    Mitgliederbeitrag

 

 

(1)   Jedes Mitglied hat einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, und zwar:

 

a) Aktives Mitglied                              pro Kalenderjahr         10,00€

b) Inaktives Mitglied                            pro Kalenderjahr         15,00€

c) Ehrenmitglied                                  pro Kalenderjahr         00,00€

 

 

Zuzüglich ist von allen Inaktiven Mitgliedern einen einmalige Aufnahmegebühr von

10,00€ zu zahlen.

 

Die Beiträge sollen auf der Jahreshauptversammlung, oder per Bankeinzug für das

Laufende Kalenderjahr in einer Summe im voraus gezahlt werden.

 

Änderungen in Art und Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr kann nur von der

Mitgliederversammlung zu Anfang jedes Geschäftsjahres festgelegt werden.

 

 

 

gez. Der Vorstand

Nettersheim den, 04.03.2006

 

 

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