Satzung |
Jugend-Spielmannszug Nettersheim 1978 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Jugend-Spielmannszug Nettersheim 1978.“, im Falle einer
Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ (abgekürzt: JSZ),
und hat seinen Sitz in 53947 Nettersheim.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ (§§ 51-68) der AO.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Kultur, insbesondere die Pflege der Spielmannsmusik als Kulturgut zu pflegen.
§ 4 Zweckverwirklichung statt Zweck und Aufgaben des Vereins
Den Satzungszweck verwirklicht der Verein durch:
- regelmäßige Proben
- öffentliche Auftritte,
- Konzert- und andere musikalische Veranstaltungen im Rahmen kirchlicher und weltlicher Anlässe
Die für die Zweckerfüllung notwendigen Mittel werden beschafft durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden (Geld- und Sachspenden),
- Zuschüsse der öffentlichen Hand,
- Eintrittsgeldern aus öffentlichen Auftritten, Konzerten und andere musikalischen Veranstaltungen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss einer Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Jugend – Spielmannszug kann jeder ohne Rücksicht auf sein Alter
werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich und mündlich beim Vorstand einzureichen.
Über die Aufnahme Beschließt der Vorstand. Werden von einem Vorstandsmitglied
ernsthafte Bedenken zum Aufnahmeantrag vorgebracht, ist die Mitgliederversammlung
Hierzu zu hören. Hiernach entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds
bzw. Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Es ist eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
(4) Der Ausschluss kann nur bei groben Verstößen gegen die Vereinsziele,
sowie grober Vernachlässigung der satzungsmäßigen Pflichten erfolgen. Der
Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen den Ausschluss kann das
ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses
schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragen. Die Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt zwei
Monate ab Eingang des Einspruchs. Hält der Vorstand diese Frist nicht ein, ist
Der Ausschließungsbeschluss wirkungslos.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Ersatzanspruch auf eingezahlte
Einlagen und das Vereinsvermögen.
§ 7 Inaktive Mitgliedschaft
(1) Der Verein kann jederzeit inaktive Mitglieder aufnehmen. Sie dienen
ausschließlich der Förderung des Vereins.
(2) Inaktive Mitglieder sind diejenigen, die sich ausdrücklich als solche
schriftlich und mündlich anmelden.
(3) Für inaktive Mitglieder zählen dieselben Mitgliedschaftsvoraussetzungen
wie in § 4. Ihr Jahresbeitrag wird bei der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Der Verein kann jederzeit Ehrenmitglieder ernennen. Dies erfolgt bei der
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden für ehrenvolle Tätigkeit für
den Verein ernannt und haben weder Aufgaben noch Pflichten im Verein. Sie
Brauchen nicht im Verein angemeldet zu sein.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht
a. ) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, aktives und passives Wahlrecht sowie aktives Stimmrecht zu genießen, Vorschläge zu machen, Niederschriften und die Jahresrechnung einzusehen
b. ) die Einrichtungen und Möglichkeiten des Vereins zu nutzen.
§ 8 Aktiven Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person mit unbescholtenem Leumund werden.
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen, die der
Verein ausrichtet oder an denen er teilnimmt, nach Weisung des musikalischen
Leiters mitzuwirken und an den erforderlichen Übungen und Proben
regelmäßig teilzunehmen.
(2) Jedes aktive Mitglied hat das Recht
a.) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, aktives und passives
Wahlrecht sowie aktives Stimmrecht zu genießen, Vorschläge zu machen,
Niederschriften und die Jahresrechnung einzusehen.
b.) die Einrichtungen und Möglichkeiten des Vereins zu nutzen.
c.) durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand in eine inaktive Mitgliedschaft um gewandelt zu werden.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht
a.) die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der
Organe zu beachten.
b.) Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
Der Beitrag wird bei der Mitgliederversammlung zu Anfang jedes
Geschäftsjahres festgelegt.
§ 10 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane des Jugend – Spielmannszug sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden ein mal im Jahr, wenn
möglich im ersten Viertel des Kalenderjahres, statt.
Alle Mitglieder des Vereins müssen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
14 Tagen vor der Versammlung eingeladen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach
Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert.
Bei einer außerordentliche Mitgliederversammlung müssen unter Einhaltung einer
Frist von 14 Tagen. Alle Mitglieder des Vereins fristgerecht und
schriftlich zur Versammlung eingeladen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen
Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über
a.) Wahlen des Vorstandes (in geheimer Wahl)
b.) Wahl von 2 Kassenprüfern
c.) Festsetzung von Beiträgen
d.) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
e.) Planung der Vereinsvorhaben
f.) Satzungsänderungen (mit ¾ - Mehrheit) der anwesenden
Mitglieder der Versammlung
g.) Auflösung des Vereins (mit ¾ - Mehrheit) der anwesenden
Mitglieder der Versammlung
(3) Die anwesenden Mitglieder der Versammlung sind beschlussfähig, sofern form.-und
fristgerecht eingeladen wurde.
(4) Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Mitgliederversammlung. Er
und der Versammlungsleiter müssen die Protokolle durch Unterschrift
beurkunden.
$ 12 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzende(r),
b) 2. Vorsitzende(r), als stellvertretende(r) Vorsitzende(r),
c) der/die Schrift- und Protokollführer(in)
d) der/die Kassierer(in)
e) der/die Jugendvertreter(in)
(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt jeweils drei Jahre.
(3)Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.
§ 13 Musikproben
Der Dirigent leitet die Proben und Aufführungen. Er bestimmt, im Benehmen
mit dem musikalischen Leiter, die Auswahl der Musikstücke.
§ 14 Nachwuchs
Der Vorstand organisiert die Nachwuchsarbeit und sucht Vereinsmitglieder zum
Unterrichten aus.
§ 15 Auflösung
Bei Auflösung (siehe § 9, Absatz 2, Satz. g) des Vereins ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall fällt das Vermögen an die Gemeinde Nettersheim zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung der Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Nettersheim den, 04.03.2006
gezeichnet:
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Unterschrift Unterschrift Unterschrift
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Unterschrift Unterschrift Unterschrift
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Unterschrift
Jugend-Spielmannszug Nettersheim 1978 e.V.
§ 1 Erweiterter Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) Stellvertretender der/die Schrift- und Protokollführer(in)
b) Stellvertretender der/die Kassierer(in)
c) Musikalischen Leiter
d) 1. Beisitzer
(2) Bei Bedarf werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand Personen zur Wahl
in den erweiterten Vorstand vorgeschlagen. Diese sollen den Vorstand in
bestimmten Aufgabenbereichen unterstützen.
Die Aufgabenbereiche werden durch den Vorstand festgelegt und vor der Wahl
der Mitgliederversammlung begründet.
§ 2 Mitgliederbeitrag
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, und zwar:
a) Aktives Mitglied pro Kalenderjahr 10,00€
b) Inaktives Mitglied pro Kalenderjahr 15,00€
c) Ehrenmitglied pro Kalenderjahr 00,00€
Zuzüglich ist von allen Inaktiven Mitgliedern einen einmalige Aufnahmegebühr von
10,00€ zu zahlen.
Die Beiträge sollen auf der Jahreshauptversammlung, oder per Bankeinzug für das
Laufende Kalenderjahr in einer Summe im voraus gezahlt werden.
Änderungen in Art und Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr kann nur von der
Mitgliederversammlung zu Anfang jedes Geschäftsjahres festgelegt werden.
gez. Der Vorstand
Nettersheim den, 04.03.2006
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